Direkt zum Inhalt

Satzung

Satzung
des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr
Butzbach- Kirch-Göns

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Butzbach-Kirch-Göns“ und hat den Sitz in Kirch-Göns.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Das Ziel des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Bambini-Gruppe und des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr Butzbach-Kirch-Göns.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es werden keine Entschädigungen oder Zuwendungen an die Vorstands- oder Vereinsmitglieder gezahlt.

§ 3

Erwerb Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

(2) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.

(3) Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr besitzen in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung nur solche Personen ernannt
werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, bzw.
mindestens seit dem vollendeten 10. Lebensjahr 40 Jahre lang
ununterbrochen Mitglied des Vereins sind. Mitgliederunterbrechungen
jeglicher Art können nur durch den Vorstand anerkannt werden.

(5) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist endgültig.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

(1) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung muss 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erfolgen.

(2) durch Tod des Mitgliedes, durch die Auflösung einer juristischen Person.

(3) durch Ausschluss durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit.

(4) Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt. Dies gilt auch für Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von 4 Wochen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5

Überparteilichkeit

Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder und nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 7

Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist

b) durch freiwillige Zuwendungen.

c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.

§ 8

Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsvorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt über die Butzbacher Zeitung.

  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
    Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
    abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen offen. Auf
    Antrag ist geheim abzustimmen.
  6. Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Antrag ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer
    die meisten gültigen Stimmen erhält.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
    vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.

c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von 3 Jahren.

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.

f) die Wahl der Kassenprüfer.

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der dreiviertel Mehrheit.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassenwart

d) Schriftführer

Kraft ihres Amtes gehören dem Vorstand an:

  1. Wehrführer
  2. stellv. Wehrführer
  3. Gerätewart
  4. stellv. Gerätewart
  5. Gruppensprecher
  6. Gruppensprecher
  7. Vertreter Jugendfeuerwehr
  8. Vertreter Jugendfeuerwehr/Bambini-Gruppe
  9. Vertreter Alters- u. Ehrenabteilung
  10. Leiter des Musikzuges

sowie zwei Beisitzer. Die Mandate der Beisitzer müssen nicht zwingend besetzt werden.

  1. Der geschäftsführende Vorstand i. S. von § 26 BGB Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der zur Verfügung
    stehenden Mittel mit einfacher Mehrheit unter Beachtung der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über
    jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und
    Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

  3. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitgliedes erfolgt auf drei Jahre und wird wie folgt gewählt:

– Im ersten Jahr Vorsitzender/e und Kassenwart/in
– Im zweiten Jahr stellvertretender/e Vorsitzender/e
– Im dritten Jahr Schriftführer/in
Wiederwahlen sind zulässig. Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich niederlegen. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Nachwahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Alle Wahlen von Vorstandsmitgliedern erfolgen im allgemeine in offener Abstimmung. Auf Antrag muss jedoch eine geheime Abstimmung erfolgen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Danach entscheidet das Los.

§ 12

Kassenwesen

  1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

  2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.

  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 13

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Auflösung stimmen

  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes geht das verbliebene Vereinsvermögen an die Stadt Butzbach über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Satzung wurde am 6. März 2009 durch die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt.
X